Satzung

der Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“. Er hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung humanistischer Kultur, Kunst, Wissenschaft und Forschung durch die Pflege des Erbes Erich Maria Remarques und seines Gedankenguts in der Öffentlichkeit entsprechend seinem Motto:

 

                „Mein Thema ist der Mensch dieses Jahrhunderts

                Die Frage der Humanität

                Und mein Credo ist das des Individualisten

                Unabhängigkeit

                Toleranz

                Humor“

 

(1)   Die Förderung und Verbreitung von humanistischer Kultur und Kunst wird insbesondere verwirklicht durch

 

        a) Öffentliche literarische Lesungen;

        b) Ausstellungen;

        c) Publikationen zu aktuellen kulturellen Ereignissen;

        d) Pflege internationaler Beziehungen in diesem Rahmen.

 

(2)   Die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Bezug auf die Pflege des Werkes Erich Maria Remarques und generell in Bezug auf die Kriegs/Antikriegsthematik sowie die Exilproblematik in der Literatur und in den Medien wird insbesondere verwirklicht durch

 

        a) Veranstaltung wissenschaftlicher Colloquien und Vorträge;

        b) Unterstützung von Forschungsprojekten anderer gemeinnütziger Körperschaften im Sinne des § 52  AO, die ebenso diese Zwecke fördern;

        c) Sammlung von Mitteln und forschungsrelevanten Materialien und Weitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, die die Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgen;

        d) Pflege internationaler Beziehungen zu den o.g. Themenbereichen.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütung begünstigt werden. Alle Gelder oder etwaige Gewinne sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben ausgegeben werden.

 

 

§ 4  Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen und leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 5  Mitgliedschaft; Beitrag

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichtet.

 

(2)   Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die erklärt die Ziele des Vereins zu unterstützen und einen regelmäßigen jährlichen Förderbeitrag zu entrichten. In der Mitgliederversammlung (MV) haben Fördermitglieder Stimm- und Antragsrecht.

 

(3)   Wer sich besondere Verdienste um das Werk Erich Maria Remarques und die Zielsetzung des Vereins erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der/des Vorgeschlagenen von der MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit zum Ehrenmitglied berufen werden.

 

(4)   Der Antrag auf Aufnahme des Vereins als Mitglied oder Fördermitglied erfolgt schriftlich an den Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann die MV angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

 

(5)   Die Höhe des Beitrags für Mitglieder und Fördermitglieder wird durch Beschluß der MV in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese regelt auch die Möglichkeit der Beitragsermäßigung sowie die Art der Beitragsentrichtung.

 

(6)   Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

 

        a) durch Tod

        b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende

        c) durch Ausschluß.

 

        Mit Beendigung des Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

(7)   Aus dem Verein kann durch Beschluß der MV ausgeschlossen werden, wer absichtlich gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt, den Verein schädigt oder ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

 

 

§ 6  Mitgliederversammlung (MV)

 

(1)   Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich eingeladen. Die Einladung an die Mitglieder und Fördermitglieder muß mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jede        MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Eine außerordentliche MV ist auf schriftliches Verlangen von wenigstens zehn Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Beschlüsse über  Angelegenheiten außerhalb der mit der Einladung zugegangenen Tagesordnung  können nur gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

 

(2)   Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(3)   Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, protokollarisch festgehalten und vom Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Die Protokolle werden beim Vorstand verwahrt.

 

(4)   Die MV wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht einberufen wird, kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

 

(5)   Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in.

 

 

§ 7  Vorstand

 

(1)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Bei Nichtbeschlußfähigkeit der MV und in dringenden Angelegenheiten entscheidet der Vorstand. Solche Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung der MV.

 

(2)   Der Vorstand besteht aus den in § 6, Abs. 5 und Abs. 6 genannten Mitgliedern. Der Vorstand wird juristisch durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam nach außen vertreten. Der Vorstand legt fest, wer zeichnungsberechtigt ist für die Konten des Vereins.

 

 

§ 8  Satzungsänderung; Auflösung

 

(1)   Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit einer ordentlich einberufenen MV.

 

(2)   Die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit einer ordentlich einberufenen MV.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheriges Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Organisation „Amnesty International“. Es muß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden.

 

 

§ 9  Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. September 1986 beschlossen und am 05. Dezember 1988 sowie am 20. November 2002 durch die Mitgliederversammlung geändert. Sie ist in der vorliegenden Form am 20.11.2002 in Kraft getreten.

 

 

 

Anlagen zur Satzung

 

1      Geschäftsordnung gem. § 6 Abs. 2

        (Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.02.1990)

 

2      Regelung zur Bildung von Sektionen der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. als Ergänzung der Satzung.

        (Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.02.1990 und am 07.11.1990)

 

3      Beitragsordnung der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. gem. § 5, Abs. 5.

        (Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06.11.1986, am 07.11.1990 und am 13.02.2002)

 

 

 

Anlage 1 zur Satzung

 

Geschäftsordnung gem. §6, Abs. 2 der Satzung

 

Gemäß § 6, Abs. 2, der Satzung der Gesellschaft gibt sich ihre Mitgliederversammlung (MV) die nachfolgende Geschäftsordnung. Sie regelt die Verfahrensabläufe und die Ordnung bei Einberufung und Durchführung der jeweiligen Tagungen der MV.

 

 

§ 1  Einladung

 

Der Vorstand lädt gemäß Satzung mindestens einmal im Jahr unter Angabe von Tagungstag, Tagungsort und Tagungsbeginn ein. Er benennt das für den Tagungssitz bestimmte Vorstandsmitglied.

 

§ 2  Tagungsordnung (TO)

 

a)    Der Einladung schriftlich beizufügen ist die Tagesordnung (TO), die alle vom Vorstand vorgesehenen Tagesordnungspunkte (TOP) enthält.

 

b)    Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied ist berechtigt, eigene Vorschläge zur Tagesordnung innerhalb der Ladungsfrist schriftlich einzubringen. Sie sind nachträglich in die TO aufzunehmen. Eilanträge und Änderungsanträge können noch vor Tagungsbeginn dem Tagungsvorsitzenden vorgelegt werden. Über die Aufnahme in die TO entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.

 

c)     Während der Beratung kann jedes Mitglied Sachanträge zu den einzelnen TOPs stellen.

 

d)    Zu jeder ersten Mitgliederversammlung eines Jahres und vor jeder Neuwahl des Vorstands muß die TO den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vorstands enthalten, nach deren Beratung die Entlastung des Vorstands beantragt werden kann. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

 

 

§ 3  Vorsitz

 

a)    das vom Vorstand bestimmte Mitglied führt den Vorsitz. Er ist für die Erledigung der TO, die Durchführung der Abstimmungen und die allgemeine Ordnung verantwortlich.

 

b)    Der/die Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlußfähigkeit fest, läßt die TO genehmigen und sorgt für die Benennung des/der Schriftführers/Schriftführerin.

 

c)     Er/sie nimmt die Wortmeldungen zur Sache und zur Geschäftsordnung entgegen und erteilt das Wort der Reihenfolge ihres Einganges entsprechend. Er/sie kann jederzeit das Wort zur Sache oder zur Geschäftsordnung nehmen. Er/sie kann das Wort entziehen, wenn die Mehrheit der MV zustimmt. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben den Vorrang vor anderen Wortmeldungen.

 

d)    Der/die Vorsitzende stellt das Ende der Sitzung fest.

 

 

§ 4  Vorstandswahlen

 

a)    Der Vorstand der Gesellschaft ist alle zwei Jahre neu zu wählen.

 

b)    Für den Wahlvorgang bestimmt die MV einen/eine Wahlleiter(in).

 

c)     Dieser/diese nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Die Wahl erfolgt geheim. Auf Mehrheitsbeschluß kann auch offen gewählt werden.

 

d)    Das Stimm- und Antragsrecht regelt die Satzung.

 

e)    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

f)      Der/die Wahlleiter(in) bestimmt zwei Stimmzähler, überwacht die Abstimmung und verkündete das Ergebnis.

 

 

§ 5  Beschlußfassung

 

Beschlüsse zur TO werden mit einfacher Mehrheit gefäßt. Sie sind zu formulieren und mit den Abstimmungsergebnissen zu protokollieren. Im übrigen gilt § 6, Abs. 3 der Satzung.

 

 

§ 6  Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluß der MV vom 16.02.1990 in Kraft.

 

 

 

Anlage 2 zur Satzung

 

Regelung zur Bildung von Sektionen der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. als Ergänzung der Satzung

 

a)    Mitglieder der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V., die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Osnabrück oder im Landkreis Osnabrück haben, können regionale Sektionen in Abstimmung mit dem Vorstand bilden, die von der MV zu bestätigen sind.

 

b)    Die Sektionen bestimmen mit einfacher Mehrheit ihren/ihre Sprecher(in)

 

c)     Die Sektionen führen nach Bedarf Versammlungen durch, die der Arbeit im Sinne der Ziele der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. und der Mitwirkung an der Beschlußfassung der MV der Gesellschaft dienen.

 

d)    Für die Durchführung der Sektionsbesprechungen gilt die Geschäftsordnung der MV der Gesellschaft entsprechend. Im übrigen regeln die Sektionen ihre Organisation selbstständig.

 

(Einstimmig beschlossen von der MV am 16.02.1990)

 

 

c)     Der Vorstand kann Vertreter der Sektionen als Mitglieder des Vorstandes kooptieren. Sie erhalten alle Vorstandsinformationen. Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihre Auffassungen zu beabsichtigten Beschlüssen des Vorstands vor der Beschlußfassung des Vorstandes einzubringen. Der Vorstand schafft hierzu, soweit dies aus Zeit- und Ortsgründen möglich ist, die notwendigen Voraussetzungen

 

(Einstimmig beschlossen von der MV am 07.11.1990)

 

 

 

Anlage 3 zur Satzung

 

Beitragsordnung der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e. V., gem. 3 5, Abs. 5 der Satzung

 

 

A)    Mitglieder (Einzelmitglieder oder Juristische Personen)

 

1. Beitragshöhe

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 40.– (oder mehr nach Selbsteinschätzung). Ermäßigter Beitrag: Mitglieder  der folgenden Personengruppen zahlen jährlich einen Betrag von Euro 20.– (oder mehr nach Selbsteinschätzung): Auszubildende, Pensionäre/innen, Rentner/innen, Schüler/innen, Student/innen, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende.

 

2.     Beitragsfälligkeit

 

Der Beitrag ist jährlich bis zum Ende der ersten Jahreshälfte zu entrichten, spätestens zum 30.06. des Jahres. Neuaufgenommene Mitglieder entrichten bis zum 30.06 jedes Jahres den vollen Beitrag, danach bis zum Ende des Eintrittsjahres  50 % des Jahresbeitrags.

 

3.     Zahlungsweise

 

Erteilt das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung, so wird der Beitrag bis zum 30.06. jeden Jahres vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht.

Erteilt das Mitglied dem Verein keine Einzugsermächtigung, so ist der Beitrag per Einzahlung, Überweisung oder Dauerauftrag zugunsten des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 312 737 00 (BLZ 265 900 25) bei der Volksbank Osnabrück oder des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 554 154  (265 501 05) bei der Sparkasse  Osnabrück, zu entrichten.

 

4.     Selbsteinschätzung

 

Die Klausel Selbsteinschätzung kann unter Wahrung der technisch erforderlichen Fristen formlos durch Mitteilung an den Vorstand geändert werden.

 

5.     Erlaß

 

Auf begründeten Antrag an den Vorstand hin kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

 

 

B)    Fördermitglieder (Einzelmitglieder oder Juristische Personen)

 

1.     Beitragshöhe

 

Der jährliche Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt Euro 60.– (oder mehr nach Selbsteinschätzung). Jedes Fördermitglied bestimmt auf dem Aufnahmeantrag die Höhe des jährlichen Beitrags.

 

2.     Beitragsfälligkeit

 

Beiträge von Fördermitgliedern sind jährlich, jeweils bis zum 30.06. eines Jahres fällig.

 

3.     Zahlungsweise

 

Die Zahlungen geschehen jährlich durch Einzugsermächtigung oder per Dauerauftrag, Einzahlung oder Überweisung durch das Fördermitglied zugunsten des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 312 737 00 (BLZ 265 900 25) bei der Volksbank Osnabrück oder des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 554 154  (265 501 05) bei der Sparkasse  Osnabrück.

 

 

C)    Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

(Beschlossen von der MV am 06.11.1986, 07.11.1990 und 13.02.2002)