Satzung
der Erich
Maria Remarque-Gesellschaft e.V.
§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“. Er hat seinen
Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung und Verbreitung humanistischer Kultur, Kunst,
Wissenschaft und Forschung durch die Pflege des Erbes Erich Maria Remarques und
seines Gedankenguts in der Öffentlichkeit entsprechend seinem Motto:
„Mein
Thema ist der Mensch dieses Jahrhunderts
Die
Frage der Humanität
Und
mein Credo ist das des Individualisten
Unabhängigkeit
Toleranz
Humor“
(1) Die
Förderung und Verbreitung von humanistischer Kultur und Kunst wird insbesondere
verwirklicht durch
a)
Öffentliche literarische Lesungen;
b)
Ausstellungen;
c)
Publikationen zu aktuellen kulturellen Ereignissen;
d)
Pflege internationaler Beziehungen in diesem Rahmen.
(2) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Bezug auf die Pflege des Werkes Erich Maria Remarques und generell in Bezug auf die Kriegs/Antikriegsthematik sowie die Exilproblematik in der Literatur und in den Medien wird insbesondere verwirklicht durch
a)
Veranstaltung wissenschaftlicher Colloquien und Vorträge;
b)
Unterstützung von Forschungsprojekten anderer gemeinnütziger Körperschaften im
Sinne des § 52 AO, die ebenso
diese Zwecke fördern;
c) Sammlung von Mitteln und forschungsrelevanten Materialien und Weitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, die die Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgen;
d)
Pflege internationaler Beziehungen zu den o.g. Themenbereichen.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene
Vergütung begünstigt werden. Alle Gelder oder etwaige Gewinne sind für
gemeinnützige Zwecke gebunden und dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben
ausgegeben werden.
§
4 Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung
oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein
gegebene Darlehen und leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§
5 Mitgliedschaft; Beitrag
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt und den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Fördermitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die erklärt
die Ziele des Vereins zu unterstützen und einen regelmäßigen jährlichen
Förderbeitrag zu entrichten. In der Mitgliederversammlung (MV) haben
Fördermitglieder Stimm- und Antragsrecht.
(3) Wer sich besondere Verdienste um das Werk Erich Maria Remarques und die Zielsetzung des Vereins erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der/des Vorgeschlagenen von der MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit zum Ehrenmitglied berufen werden.
(4) Der
Antrag auf Aufnahme des Vereins als Mitglied oder Fördermitglied erfolgt
schriftlich an den Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands
kann die MV angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die
Höhe des Beitrags für Mitglieder und Fördermitglieder wird durch Beschluß der
MV in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese regelt auch die Möglichkeit der
Beitragsermäßigung sowie die Art der Beitragsentrichtung.
(6) Die
Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a)
durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende
c)
durch Ausschluß.
Mit
Beendigung des Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein.
(7) Aus
dem Verein kann durch Beschluß der MV ausgeschlossen werden, wer absichtlich
gegen die Zielsetzung des Vereins
verstößt, den Verein schädigt oder ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand
ist.
§
6 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die
MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich eingeladen. Die Einladung an die
Mitglieder und Fördermitglieder muß mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jede MV
ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Eine
außerordentliche MV ist auf schriftliches Verlangen von wenigstens zehn
Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen. Beschlüsse über
Angelegenheiten außerhalb der mit der Einladung zugegangenen
Tagesordnung können nur gefaßt
werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die
MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Die
Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, protokollarisch
festgehalten und vom Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet. Die Protokolle werden beim Vorstand verwahrt.
(4) Die
MV wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig. Bei vorzeitigen
Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt eine Nachwahl durch die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit. Wenn eine
Mitgliederversammlung nicht einberufen wird, kann der Vorstand sich bis zur
nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
(5) Der
Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in.
§
7 Vorstand
(1) Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
Bei Nichtbeschlußfähigkeit der MV und in dringenden Angelegenheiten entscheidet
der Vorstand. Solche Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung der
MV.
(2) Der
Vorstand besteht aus den in § 6, Abs. 5 und Abs. 6 genannten Mitgliedern. Der
Vorstand wird juristisch durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam nach außen
vertreten. Der Vorstand legt fest, wer zeichnungsberechtigt ist für die Konten
des Vereins.
§
8 Satzungsänderung; Auflösung
(1) Satzungsänderungen
bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit einer ordentlich einberufenen MV.
(2) Die
Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit einer ordentlich
einberufenen MV.
(3) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheriges Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Organisation „Amnesty International“. Es muß
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden.
§
9 Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. September 1986 beschlossen
und am 05. Dezember 1988 sowie am 20. November 2002 durch die
Mitgliederversammlung geändert. Sie ist in der vorliegenden Form am 20.11.2002
in Kraft getreten.
1 Geschäftsordnung
gem. § 6 Abs. 2
(Beschlossen
von der Mitgliederversammlung am 16.02.1990)
2 Regelung
zur Bildung von Sektionen der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. als
Ergänzung der Satzung.
(Beschlossen
von der Mitgliederversammlung am 16.02.1990 und am 07.11.1990)
3 Beitragsordnung
der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. gem. § 5, Abs. 5.
(Beschlossen
von der Mitgliederversammlung am 06.11.1986, am 07.11.1990 und am 13.02.2002)
Anlage 1 zur Satzung
Geschäftsordnung gem. §6, Abs. 2 der
Satzung
Gemäß
§ 6, Abs. 2, der Satzung der Gesellschaft gibt sich ihre Mitgliederversammlung
(MV) die nachfolgende Geschäftsordnung. Sie regelt die Verfahrensabläufe und
die Ordnung bei Einberufung und Durchführung der jeweiligen Tagungen der MV.
§
1 Einladung
Der
Vorstand lädt gemäß Satzung mindestens einmal im Jahr unter Angabe von
Tagungstag, Tagungsort und Tagungsbeginn ein. Er benennt das für den
Tagungssitz bestimmte Vorstandsmitglied.
§
2 Tagungsordnung (TO)
a) Der
Einladung schriftlich beizufügen ist die Tagesordnung (TO), die alle vom
Vorstand vorgesehenen Tagesordnungspunkte (TOP) enthält.
b) Jedes
ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied ist berechtigt, eigene
Vorschläge zur Tagesordnung innerhalb der Ladungsfrist schriftlich
einzubringen. Sie sind nachträglich in die TO aufzunehmen. Eilanträge und
Änderungsanträge können noch vor Tagungsbeginn dem Tagungsvorsitzenden
vorgelegt werden. Über die Aufnahme in die TO entscheidet die MV mit einfacher
Mehrheit.
c) Während
der Beratung kann jedes Mitglied Sachanträge zu den einzelnen TOPs stellen.
d) Zu
jeder ersten Mitgliederversammlung eines Jahres und vor jeder Neuwahl des
Vorstands muß die TO den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vorstands
enthalten, nach deren Beratung die Entlastung des Vorstands beantragt werden
kann. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
§
3 Vorsitz
a) das
vom Vorstand bestimmte Mitglied führt den Vorsitz. Er ist für die Erledigung
der TO, die Durchführung der Abstimmungen und die allgemeine Ordnung
verantwortlich.
b) Der/die
Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung
und die Beschlußfähigkeit fest, läßt die TO genehmigen und sorgt für die
Benennung des/der Schriftführers/Schriftführerin.
c) Er/sie
nimmt die Wortmeldungen zur Sache und zur Geschäftsordnung entgegen und erteilt
das Wort der Reihenfolge ihres Einganges entsprechend. Er/sie kann jederzeit
das Wort zur Sache oder zur Geschäftsordnung nehmen. Er/sie kann das Wort
entziehen, wenn die Mehrheit der MV zustimmt. Wortmeldungen zur
Geschäftsordnung haben den Vorrang vor anderen Wortmeldungen.
d) Der/die
Vorsitzende stellt das Ende der Sitzung fest.
§ 4 Vorstandswahlen
a) Der
Vorstand der Gesellschaft ist alle zwei Jahre neu zu wählen.
b) Für
den Wahlvorgang bestimmt die MV einen/eine Wahlleiter(in).
c) Dieser/diese nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Die Wahl erfolgt geheim. Auf Mehrheitsbeschluß kann auch offen gewählt werden.
d) Das
Stimm- und Antragsrecht regelt die Satzung.
e) Die
Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
f) Der/die
Wahlleiter(in) bestimmt zwei Stimmzähler, überwacht die Abstimmung und
verkündete das Ergebnis.
§ 5 Beschlußfassung
Beschlüsse
zur TO werden mit einfacher Mehrheit gefäßt. Sie sind zu formulieren und mit
den Abstimmungsergebnissen zu protokollieren. Im übrigen gilt § 6, Abs. 3 der
Satzung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung
tritt mit Beschluß der MV vom 16.02.1990 in Kraft.
Anlage 2 zur Satzung
Regelung zur Bildung von Sektionen der
Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. als Ergänzung der Satzung
a) Mitglieder
der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V., die ihren Wohnsitz nicht in der
Stadt Osnabrück oder im Landkreis Osnabrück haben, können regionale Sektionen
in Abstimmung mit dem Vorstand bilden, die von der MV zu bestätigen sind.
b) Die
Sektionen bestimmen mit einfacher Mehrheit ihren/ihre Sprecher(in)
c) Die
Sektionen führen nach Bedarf Versammlungen durch, die der Arbeit im Sinne der
Ziele der Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e.V. und der Mitwirkung an der
Beschlußfassung der MV der Gesellschaft dienen.
d) Für
die Durchführung der Sektionsbesprechungen gilt die Geschäftsordnung der MV der
Gesellschaft entsprechend. Im übrigen regeln die Sektionen ihre Organisation
selbstständig.
(Einstimmig beschlossen
von der MV am 16.02.1990)
c) Der
Vorstand kann Vertreter der Sektionen als Mitglieder des Vorstandes kooptieren.
Sie erhalten alle Vorstandsinformationen. Sie haben das Recht, an den Sitzungen
des Vorstandes teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihre Auffassungen zu
beabsichtigten Beschlüssen des Vorstands vor der Beschlußfassung des Vorstandes
einzubringen. Der Vorstand schafft hierzu, soweit dies aus Zeit- und
Ortsgründen möglich ist, die notwendigen Voraussetzungen
(Einstimmig beschlossen
von der MV am 07.11.1990)
Anlage 3 zur Satzung
Beitragsordnung der
Erich-Maria-Remarque-Gesellschaft e. V., gem. 3 5, Abs. 5 der Satzung
A) Mitglieder (Einzelmitglieder
oder Juristische Personen)
1. Beitragshöhe
Der jährliche Mitgliedsbeitrag
beträgt Euro 40.– (oder mehr nach Selbsteinschätzung). Ermäßigter Beitrag:
Mitglieder der folgenden
Personengruppen zahlen jährlich einen Betrag von Euro 20.– (oder mehr nach
Selbsteinschätzung): Auszubildende, Pensionäre/innen, Rentner/innen,
Schüler/innen, Student/innen, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende.
2. Beitragsfälligkeit
Der Beitrag ist jährlich
bis zum Ende der ersten Jahreshälfte zu entrichten, spätestens zum 30.06. des
Jahres. Neuaufgenommene Mitglieder entrichten bis zum 30.06 jedes Jahres den
vollen Beitrag, danach bis zum Ende des Eintrittsjahres 50 % des Jahresbeitrags.
3. Zahlungsweise
Erteilt das Mitglied dem
Verein eine Einzugsermächtigung, so wird der Beitrag bis zum 30.06. jeden Jahres
vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht.
Erteilt das Mitglied dem
Verein keine Einzugsermächtigung, so ist der Beitrag per Einzahlung,
Überweisung oder Dauerauftrag zugunsten des Kontos „Erich Maria
Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 312 737 00 (BLZ 265 900 25) bei der
Volksbank Osnabrück oder des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“
Kontonummer 554 154 (265 501 05)
bei der Sparkasse Osnabrück, zu
entrichten.
4. Selbsteinschätzung
Die Klausel
Selbsteinschätzung kann unter Wahrung der technisch erforderlichen Fristen
formlos durch Mitteilung an den Vorstand geändert werden.
5. Erlaß
Auf begründeten Antrag an
den Vorstand hin kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
B) Fördermitglieder
(Einzelmitglieder oder Juristische Personen)
1. Beitragshöhe
Der jährliche
Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt Euro 60.– (oder mehr nach
Selbsteinschätzung). Jedes Fördermitglied bestimmt auf dem Aufnahmeantrag die
Höhe des jährlichen Beitrags.
2. Beitragsfälligkeit
Beiträge von
Fördermitgliedern sind jährlich, jeweils bis zum 30.06. eines Jahres fällig.
3. Zahlungsweise
Die Zahlungen geschehen
jährlich durch Einzugsermächtigung oder per Dauerauftrag, Einzahlung oder
Überweisung durch das Fördermitglied zugunsten des Kontos „Erich Maria
Remarque-Gesellschaft e.V.“ Kontonummer 312 737 00 (BLZ 265 900 25) bei der
Volksbank Osnabrück oder des Kontos „Erich Maria Remarque-Gesellschaft e.V.“
Kontonummer 554 154 (265 501 05)
bei der Sparkasse Osnabrück.
C) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder zahlen
keinen Mitgliedsbeitrag.
(Beschlossen von der MV
am 06.11.1986, 07.11.1990 und 13.02.2002)